Zertifizierte Aufbereitung von Berufskleidung – vom Gesundheitsamt empfohlen

Für Pflegeinstitutionen sind praktikable Hygienekonzepte unverzichtbar. Aktuell mehr denn je. Dazu gehört auch die Berufsbekleidung der Mitarbeiter. Darf diese noch zuhause gewaschen werden? Was sollte beachtet werden? Nachgefragt bei Dr. Johannes Nießen, Leiter des Gesundheitsamtes Köln.


Herr Dr. Nießen, kontrolliert das Gesundheitsamt auch die Berufskleidung der pflegenden Mitarbeiter? 

Grundsätzlich wird der Umgang mit Arbeitskleidung im Sinne der TRBA250* durch das Gesundheitsamt überwacht. Dazu gibt es auch immer wieder Termine vor Ort.

Geben Sie Hinweise oder Vorgaben auf die eingesetzte Berufskleidung?  

Eine grundsätzliche Pflicht zum Tragen von Dienstkleidung in o.g. Einrichtungen besteht nicht. In den meisten Einrichtungen wird private Kleidung beruflich getragen. Sollte Arbeitskleidung trotz des Einsatzes von Schutzausrüstung kontaminiert werden, ist eine Aufbereitung durch den Arbeitgeber vorgeschrieben. Das Gesundheitsamt gibt nicht nur Hinweise zur Kleidung, sondern weist auch auf die geltenden Vorschriften und Empfehlungen für Umkleiden hin.

Wird bemängelt, wenn Mitarbeiter ihre Kleidung zuhause waschen? 

Laut TRBA250 (4.2.7 (4)) ist kontaminierte Arbeitskleidung nicht durch die Beschäftigten zur Reinigung mit nach Hause zu nehmen. Da kontaminierte Arbeitskleidung nicht mit bloßem Auge zu erkennen ist, empfiehlt das Gesundheitsamt, Arbeitskleidung grundsätzlich durch den Arbeitgeber oder einen durch ihn beauftragten Dienstleister in einem zertifizierten Verfahren aufzubereiten.

*Die TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs die Anforderungen der Biostoffverordnung.

Schauen Sie sich unsere Pflegekleidung an!

(Gesundheitsamt Köln)


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